Die Stadt Adelsheim hat durch Satzung vom 09.10.1989 den Straßenanliegern die Verpflichtung zum Reinigen der Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten übertragen.
Straßenanlieger im Sinne der Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt.
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von einem Meter.
Der Umfang der Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen; er darf weder dem Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen geschüttet werden.
Der überwiegende Teil der Bevölkerung kommt dieser Verpflichtung vorbildlich nach.
Zu unserem Bedauern müssen wir aber feststellen, dass insbesondere bei unbebauten Grundstücken und Gartengrundstücken innerhalb der Ortslage dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird und das Gras aus den Grundstücken heraus auf die Gehwege bzw. Straßenfläche wächst und dadurch der Belag beschädigt wird. Außerdem wird hierdurch das Erscheinungsbild der Stadt stark beeinträchtigt.
Wir appellieren daher an alle Straßenanlieger, ihrer Verpflichtung zum Reinigen der Gehwege nachzukommen.
Bei der Reinigung der Gehwege bitten wir die Anlieger, auch das zwischen den Rinnenplatten wachsende Gras zu beseitigen.


