Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass – Stadt Adelsheim

Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

Am 12. November 2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) beschlossen.
Dieses Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2026 und regelt den Verkauf von Getränken und zubereiteten Speisen, die direkt vor Ort verzehrt werden.
Die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen wurden am 18. Dezember 2025 veröffentlicht.

Wer aus besonderem Anlass (siehe Hinweis*) vorübergehend ein Gaststättengewerbe aufnehmen möchte, hat dies spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Bürgerbüro der Stadt Adelsheim vollständig schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für jeden Veranstalter (auch wenn nur Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden).

In der Anzeige ist folgendes anzugeben:

  • der Name und Vorname des Ansprechpartners mit ladungsfähiger Anschrift, inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • Veranstalter
  • der besondere Anlass / die Art der Veranstaltung
  • Ort, Datum und Dauer der Ausübung der Veranstaltung,
  • die Art der angebotenen Speisen und Getränke, insbesondere Angaben zur Abgabe alkoholischer Getränke
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl
  • falls gegeben: Sonstige Angaben/Besonderheiten

 

Ein Gestattungsbescheid wird NICHT mehr erlassen.

Das Bürgerbüro leitet im Anschluss Ihre Anzeige an die zuständigen Behörden zur Kenntnisnahme weiter.

Die Einhaltung von weiteren relevanten Vorschriften (z.B. zum Jugendschutz, Immissionsschutz, Baurecht, Straßennutzungsrecht, Lebensmittel- und Hygienerecht) obliegt dem Veranstalter bzw. der zu seiner Vertretung bestellten Person.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums unter:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht

*Hinweis:

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich.

Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Vereins- oder Stadtfest, ein Straßenfest, eine Musikveranstaltung sein oder auch ein Weihnachtsmarkt bzw. eine sonstige Veranstaltung.

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