In der Zeit vom 1. Juli 2026 bis einschließlich 30. September 2026 ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des durch § 20 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg gestatteten Gemeingebrauchs für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau mit Hilfe technischer Geräte (wie Pumpen, Vakuumfässern, Schläuchen) selbst in geringen Mengen verboten.
RECHTSVERORDNUNG (lang Text)


