Regelmäßig wird festgestellt, dass Hecken und Sträucher aus Grundstücken in den Gehweg- und Straßenraum hineinragen, sodass diese oft nur noch mit Einschränkungen von Verkehrsteilnehmern benutzt werden können. Oftmals verdecken sie auch die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen sowie die Sicht auf Wegweiser und Verkehrszeichen oder beeinträchtigen die Straßenbeleuchtung.
Die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten werden deshalb gebeten, die entlang der Gehwege und Straßen sowie im Bereich von Sichtdreiecken stehenden Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden bzw. vorhandene Straßenbeleuchtungen und Verkehrszeichen auszuschneiden. Dies ist auch innerhalb der sogenannten „Vegetationszeit“, die vom 1. März bis 30. September dauert, erlaubt, wenn es der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dient.
Es müssen mindestens folgende Lichträume frei bleiben:
- bei Straßen 4,50 m über der gesamten Fahrbahn,
- über Fußwegen 2,50 m und seitlich 0,25 m,
- 4 m über den je 0,50 m breiten Geländestreifen, die sich an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen, wenn kein Gehweg vorhanden ist.